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Lesezugriff sowie Übertragungsmöglichkeit ins Internet in Bezug auf das komplette Adressbuch auf dem Smartphone oder auch Tablet erhält. Es wird dann sofort bei der ersten für den Nutzer möglichen Verwendung von WhatsApp das vollständige Adressbuch des Nutzers auf dem eigenen Smart-Gerät ausgelesen, und sämtliche dabei erlangten und kopierten Datensätze werden via Internetverbindung an den Betreiber WhatsApp Inc. Dies kann von den Kindeseltern vorliegend auch einmal anschaulich in einem Netzvideo der Stiftung Warentest nachvollzogen werden, siehe unter: Was indes in der real-analogen Welt - Abschreiben aller Kontaktdaten - geradezu absurd erscheint und durchschnittlich Dutzende Minuten dauern würde, erfolgt bei der Ersteinrichtung von WhatsApp mittels digitalem Auslesen, Kopieren und Übertragen ins Internet bei hinreichend schneller Online-Verbindung in nur wenigen Sekunden, wird vom Nutzer somit faktisch auch kaum wahrgenommen.
Die Kontakteliste des Smartphones kann technisch dann jedes Mal mit den bereits von WhatsApp zuvor erhobenen und auf deren Daten-Servern gespeicherten Datensätzen dieses Nutzers abgeglichen synchronisiert werden, und evtl. So kann das System schon im Rahmen des Erst-Uploads bei der erstmaligen Aktivierung der App sofort feststellen, welche der im Smartphone hinterlegten Kontaktpersonen selbst ebenfalls die App WhatsApp installiert haben. Diese werden dem Nutzer dann auch als aktive Kontakte, d. Bezüglich aller übrigen Kontaktpersonen, welche ihrerseits nicht über die App WhatsApp verfügen, deren Datensätze in dem Upload aber ebenfalls ungefiltert als Klardaten enthalten sind, kann WhatsApp diese Kontaktdaten gleichfalls auf seinen Daten-Servern speichern.
WhatsApp kann diese Daten dann später sofort automatisch verknüpfen, sollte einer dieser Kontakte bzw. Personen zu einem späteren Zeitpunkt noch selbst die App WhatsApp ebenfalls installieren. Dadurch ist es WhatsApp zu diesem späteren Zeitpunkt dann auch möglich, bei sämtlichen anderen Nutzern, welche die Telefonnummer des später neu hinzu kommenden WhatsApp-Nutzers in ihrem Adressbuch schon gespeichert haben, diesen dann neu hinzugekommenen Kontakt auch im WhatsApp-Chat-Fenster bei den anderen Nutzern automatisch hinzuzufügen.
Dieses künftige, fortlaufende Hinzufügen neuer Kontakte erfolgt zwingend, kann also durch den Nutzer von WhatsApp innerhalb der Applikation auch nicht verhindert oder abgewählt werden. Es realisiert sich damit eine in der App WhatsApp angelegte Zwangsvernetzung aller Nutzer, welche mittels sogenannter Klardaten Klarname und reale Telefonnummer verwirklicht wird. Das wie vor beschriebene Auslesen nebst Upload und ggf. Die vorgenannten Umstände waren in dieser Deutlichkeit vorliegend weder dem Kind Alexander noch den Kindeseltern bewusst. Link nebst Videobericht ersehen werden kann.
Indes besteht für jeden Nutzer der App WhatsApp die Möglichkeit, diese Umstände allzeit nachzuvollziehen, wenn die AGB von WhatsApp bei der Erst-Einrichtung und Aktivierung tatsächlich einmal vollständig durchgelesen werden; hilfsweise sind diese noch im Internet jederzeit abrufbar vgl. Dass dieses getan worden sei, bestätigt jeder Nutzer durch Abhaken eines entsprechenden Feldes bzw. Bestätigen des weiteren Dialogs im Aktivierungsfenster von WhatsApp. Ohne die Bestätigung dieses Dialogs bezüglich der Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzrichtlinie von WhatsApp ist die App dann gar nicht nutzbar.
Eine etwaige Umgehung dieses zu bestätigenden Dialogs mit den dort vollständig aufgeführten, von WhatsApp verbindlich vorgegebenen AGB ist unter den technischen Bedingungen innerhalb der App nicht möglich. Diesen Bedingungen von WhatsApp, welche die mit der App eingesetzte Zwangsvernetzung und zugehörige Datensammlung realisieren, muss jeder Nutzer von WhatsApp unbedingt, ohne Einschränkungen zustimmen, anderenfalls die Installation bzw. Aktivierung von WhatsApp abbricht und der Nutzer von der von ihm gewünschten Verwendung von WhatsApp ausgesperrt bleibt.
Aufgrund der vorgenannten Umstände begeht jeder Nutzer, damit auch vorliegend das Kind Alexander, jeweils und fortwährend eine tatbestandliche Rechtsverletzung nach geltendem deutschen Recht. Es wird hierzu argumentiert, dass der Nutzer infolge der Installation und des - in jedem Fall von ihm letztlich per Klick bestätigten, wenn auch nicht tatsächlich durchgeführten - Durchlesens der AGB von WhatsApp sich bewusst dafür entscheide, zum Mittelsmann des dahinterstehenden Unternehmens WhatsApp Inc.
Dann liege aber durch den einzelnen Nutzer auch stets eine auch- geschäftliche Verwendung von WhatsApp, mindestens im Sinne von deren vorgegebenen Geschäftszwecken mit vor, für die der Nutzer als nicht-öffentliche Stelle i. Die pauschale Verknüpfung, welche die erstgenannte Ansicht zwischen der - ggf. Vielmehr müsse in jedem einzelnen Fall zunächst genau besehen werden, welche tatsächliche Verwendung der App durch den Nutzer gegeben ist.
Es müssten für eine betreffende Anwendbarkeit i. Hiernach wäre eine betreffende geschäftliche Nutzung in jedem Fall dann anzunehmen, wenn beispielsweise Versicherungsmakler oder -berater, Rechtsanwälte, Kundenbetreuer einer Bank, Lehrer, u. Personen, welche nach ihrem Berufsbild jeweils typischerweise mit den Daten aus einem "Kundenstamm" umgehen, die Datensätze Namen und Telefonnummer n ihrer Klienten, Kunden, Mandanten, Schüler etc.
BDSG einschlägig sein können. Das Gericht folgt wegen der besser nachvollziehbaren Argumentation und der auch praktisch überzeugenden Abgrenzung hier der letztgenannten Auffassung. Das Kind agiert bei seiner Nutzung der App in rein privaten Angelegenheiten.
Doch auch in diesem Fall ist durch die Nutzung eine Rechtsverletzung gegenüber anderen Personen festzustellen. Damit verletzt das Kind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung all jener betroffenen Personen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein vom Bundesverfassungsgericht aus Art. Dieses Recht gewährt jedem Grundrechtsinhaber die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden vgl.
Dieses Rechtskonstrukt ist auch im Bürgerlichen Recht als Schutzrecht i. Palandt, Kommentar zum BGB, Dies sind per se Daten, die nicht jedermann offen zur Verfügung stehen bzw. Für Personen, welche nach ihrer freien Entscheidung diese Daten nicht veröffentlichen bzw. In Bezug auf die preisgegebene Telefonnummer folgt dies schon daraus, dass bei Kenntnis einer persönlichen Telefonnummer für andere Personen dann stets die Möglichkeit besteht, über diese Nummer den Inhaber direkt zu kontaktieren und damit per Telefonie oder Sprachnachricht oder Textbotschaft, jederzeit stärker in dessen persönliche, private Sphäre einzudringen, als es ohne Kenntnis der Nummer möglich wäre.
In der Folge ist in Deutschland jeder Internetnutzer oder App-Nutzer nach den Voraussetzungen dieser Vorschrift berechtigt, sich bei entsprechenden Diensten anstelle seines Klarnamens auch mit einem Pseudonym, d. Die danach gegebene Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den jeweiligen Nutzer, hier des Kindes, wird vorliegend mindestens fahrlässig verwirklicht i. Dass das Kind die Umstände vollständig und rasch erfasst, wenn ihm die Zusammenhänge nur einmal schlüssig erklärt werden, hat sich durch die Kindesanhörung deutlich gezeigt. Sofern nun seinerzeit bei der Installation und Aktivierung von WhatsApp rein nach dem nötigen eigenen Lesen durch Alexander selbst noch Fragen offen gewesen wären, hätte sich das Kind zur Meidung einer eigenen Fahrlässigkeit an ein Elternteil wenden können.
Diese Rechtsverletzung ist auch rechtswidrig im Sinne des Gesetzes. Die Rechtswidrigkeit der hier wie vorgenannt festgestellten, positiven Verletzungshandlung ist bei tatbestandlicher Verwirklichung bereits indiziert vgl. Rechtfertigung war vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtfertigung kann angenommen werden bei entsprechender Zustimmung der über das Smartphone-Adressbuch mit dem Kind verbundenen Personen im Hinblick auf die dauerhafte Weitergabe ihrer Daten an WhatsApp.
Dabei ist zunächst einmal eine etwaige grundsätzliche Einwilligung in die permanente Datenweitergabe durch alle mit dem Kind Alexander über das Smartphone-Adressbuch verbundenen Personen, deren Telefonnummer Alexander erfahren hat, rechtlich nicht ersichtlich. Denn alleine mit der Nennung der eigenen Telefonnummer gegenüber einer anderen Person im privaten Umfeld ist noch nicht die Zustimmung verbunden, dass die andere Person diese Nummer auch noch an weitere Personen verraten darf.
Es könnte insofern nach wohl allgemeiner und als bekannt vorauszusetzender sowie für sich genommen nicht rechtsschädigender Übung lediglich noch von einer stillschweigenden Zustimmung dahingehend ausgegangen werden, dass eine im privaten Bereich offenbarte Nummer dann auch in einem digitalen Telefonspeicher des Gegenübers eingespeichert wird. Dies bezieht sich aber im Schutzinteresse des jeweiligen Dateninhabers rein auf einen lokalen, nur an das plastisch vorhandene Gerät gebundenen, grundsätzlich offline gehaltenen Speicher.
Die Sachlage ist demgegenüber bereits dann problematisch und rechtlich anders zu beurteilen, wenn ein Mobiltelefon-Adressbuch etwa in einer Online-Cloud geführt wird, auf welche z. In Betracht käme dann, wie die Anwältin der Kindesmutter im Termin aufwarf, ggf.
Hiervon ist jedoch letztlich nicht auszugehen, wie nachfolgend erläutert: Es kann zur Auffassung des Gerichts gerade nicht generell von einer jeweils konkludent erteilten Einwilligung in eine Datenweitergabe durch diejenigen Personen ausgegangen werden, welche selbst ebenfalls das Messenger-Programm WhatsApp nutzen. Denn die Erteilung einer konkludenten Einwilligung setzt voraus, dass ein Erklärungsbewusstsein im rechtlichen Sinne des insofern schlüssig Handelnden gegeben ist.
Dies könnte man in dem hier in Rede stehenden Kontext möglicherweise dann annehmen, wenn ein durchschnittlicher Nutzer der App WhatsApp üblicherweise versteht, in welcher Art und in welchem Umfang die Vernetzungstechnik von WhatsApp funktioniert. Grund hierfür ist, dass sich die dahinter stehenden technischen Abläufe für den durchschnittlichen Nutzer an der gedanklichen Einstiegsschwelle als zu komplex darstellen, als dass er sich in diese ganz von selbst weiter eigenständig hineindenken könnte. Andererseits könnte man solches hinreichendes Bewusstsein auch noch dann annehmen, wenn der durchschnittliche Nutzer von WhatsApp zumindest einmal üblicherweise die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie von WhatsApp jeweils vollständig lesen würde, wonach er diese dort niedergeschriebenen Umstände doch klar ersehen könnte.
Das Gericht verkennt hier bei der weiteren Bewertung nicht, dass die Nutzer von Apps, d. Diese Bedingungen wirken rechtlich unmittelbar dann aber grundsätzlich nur im Verhältnis des Unternehmens zum Verbraucher, nicht generell auch im Verhältnis der Verbraucher untereinander, und zudem sagt die solcher Art gegebene rein rechtliche Obliegenheit auch nichts über die tatsächlichen Umstände aus, ob die Nutzer zum überwiegenden Teil nun wirklich die AGB im Alltag zur Kenntnis nehmen oder nicht.
Indes kommt es für die hier nun vorzunehmende Einstufung, ob ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein bei den Nutzern im Allgemeinen angenommen werden kann, darauf an, ob im Nutzerdurchschnitt üblicherweise tatsächlich positives Kennen und Verstehen hinsichtlich der von dem Unternehmen aufgestellten Bedingungen gegeben ist. Insoweit ist für das Gericht nach hiesiger weitreichender Erfahrung zu konstatieren, dass die heutzutage dem Nutzer bei der Installation einer Software oder App vorgestellten zugehörigen AGB, Endnutzerlizenzvereinbarungen u. Nach eigens gewonnenen Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl von Fällen in betreffender Hinsicht liegen die Umstände im Gros derart, dass dabei nicht nur Minderjährige, wie z.
Hierzu ist weiter anzuführen, dass nach den hiesigen weitreichenden Eindrücken aus diversen Sachverhalten bei zahlreichen Nutzern tatsächlich auch keine hinreichende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten im Umgang mit digitaler Technik besteht.
Zur Überzeugung des Gerichts besteht eine derart mangelnde Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten analog gleichfalls für die hier in Betrachtung stehende Applikation WhatsApp. Es ist insofern zwar vielen Nutzern schon bekannt, dass die App WhatsApp wohl irgendwie Daten sammeln und weitergeben kann. Jedoch werden die Details dessen von den Nutzern weithin ignoriert und werden die WhatsApp-Nutzungsbedingungen und die zugehörige Datenschutzrichtlinie von vielen Personen tatsächlich nicht gelesen, um sodann möglichst rasch in den Genuss der Funktionen dieser App zu kommen.
Diese beim hiesigen Gericht in betreffenden Fällen vorgefundenen Aussagen von Nutzern der App WhatsApp erscheinen auch nicht etwa als seltene Ausnahmefälle, sondern diese sind offenbar beispielhaft für die derzeitige Gesamtsituation in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verwendung von digitalen Programmen und Apps.
So hat das zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf dem Nationalen IT-Gipfel im November das Thema "Verbraucherschutz in der digitalen Welt" forciert und bereits dort angemahnt, dass die Verbraucher auf dem Weg in die neue digitale Welt "mitgenommen" werden müssten. Gelesen würden sie nur von wenigen Verbrauchern. Die meisten hingegen setzten gleich den Einverständnishaken oder klickten einfach weiter. Unter dem Eindruck dieser Erkenntnisse ist in der hierauf einberufenen Plattform Verbraucherschutz in der digitalen Welt, gebildet aus Vertretern u.
Es sollten die Informationen über die Datenverarbeitung in "smarten" Informationskomplexen, mithin im digitalen Bereich für Verbraucher transparenter und verständlicher gemacht werden. Dieser vernünftig erscheinenden, verbraucherfreundlichen Prämisse nach dem Votum des zuständigen Bundesministeriums sowie von Seiten der Plattform Verbraucherschutz in der digitalen Welt entspricht die Datenschutzrichtlinie von WhatsApp gerade nicht. Die für die hiesige Entscheidung relevanten Textstellen aus der Datenschutzrichtlinie, welche oben im Zusammenhang zitiert worden sind, finden sich in der - ausgedruckt - insgesamt 9 Seiten langen Datenschutzrichtlinie verteilt an 5 verschiedenen Stellen.
Die Nutzungsbedingungen von WhatsApp umfassen - ausgedruckt - weitere 10 Seiten; dabei waren die für die hiesige Entscheidung zu berücksichtigenden Textstellen daraus gleichfalls verteilt von 5 verschiedenen Stellen zu entnehmen. Danach kann aber im Ergebnis auch nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt eine hinreichende Informations- und Wissensbasis des durchschnittlichen Nutzers gegeben ist, auf deren Grundlage er bewusst eine rechtlich wirksame, konkludente Willenserklärung zur Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten an WhatsApp, auch mittelbar zu Gunsten anderer Nutzer bewirken könnte.
Eine konkludente Einwilligung scheidet damit aus. Du kannst deinen WhatsApp-Account jederzeit löschen also auch wenn du deine Zustimmung zu unserer Verwendung deiner Informationen widerrufen möchtest , indem du unsere In-App-Funktion "Meinen Account löschen" nutzt. Wenn du deinen WhatsApp-Account löschst, werden deine nicht zugestellten Nachrichten sowie jedwede deiner sonstigen Informationen, die wir nicht mehr zum Betreiben und Bereitstellen unserer Dienste benötigen, von unseren Servern gelöscht.
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Die Löschung der App WhatsApp vom eigenen Smartphone ist aber für jedermann, zu jeder Zeit frei möglich, ohne dass andere, mit ihm verbundene Nutzer dem zustimmen müssten oder hiervon überhaupt nur aktiv informiert werden müssen. Für die mit dem Nutzer verbundenen Kommunikationspartner bedeutet dies in der Konsequenz eine rechtliche Unsicherheit und das nachfolgende Risiko, von dem Nutzer dann zumindest in der Zukunft wirksam abgemahnt werden zu können, sollten sie den Datensatz dieses Nutzers nach dessen Löschung seines WhatsApp-Accounts weiterhin in ihrem eigenen Smartphone vorhalten und durch die eigene Nutzung des Messenger-Dienstes WhatsApp zugleich weiterhin laufend die Daten an den Betreiber übermitteln.
Eine konkludente Einwilligung kann darüber hinaus, wie es auch durch die Anwältin der Kindesmutter in der Erörterung gesehen wurde, von vornherein zumindest von solchen Personen keinesfalls erteilt werden, welche selbst nicht den Messenger-Dienst WhatsApp installiert haben und nutzen. Hier einmal abgesehen von der auffälligen Entwicklung, dass Alexander nach seinen Angaben bei der früheren Anhörung im Umgangsverfahren noch von rund 20 Kontakten sprach, welche sich nun im späteren Termin auf nur noch 11 Kontakte reduziert hatten, ist aber noch naheliegend davon auszugehen, dass in Zukunft noch zahlreiche weitere Kontakte im Smartphone des Kindes angelegt werden.
Schulklasse laufend weitere Klassenkameraden und Freunde sich Smartphones wünschen und auch erhalten werden. Für die Zukunft ist hier nun vollkommen ungewiss, ob sämtliche von Alexander im Telefonbuch seines Smartphones neu angelegten Kontakte dann auch unmittelbar zugleich die Messenger-App WhatsApp nutzen werden; falls nicht, können sie selbst nach Auffassung der Anwältin der Kindesmutter nicht einmal konkludent zustimmen. Das Gericht hält nach durchgeführter Anhörung und Erörterung sowie nach allen von dem Kind Alexander gewonnenen Eindrücken dafür, dass dieser die geistige Reife, das Verständnis und die Intelligenz aufweist, um die ihm erklärten technischen und tatsächlichen Umstände vollauf nachzuvollziehen.
Eine hinreichende Einsichtsfähigkeit liegt bei ihm zu diesen Aspekten bereits vor. Demgegenüber sind diese Personen nicht verpflichtet, ihm etwa von sich aus mitzuteilen, dass und ggf. Das bedeutet, dass bei vorgefundener deliktischer Handlung des Kindes - wie vor aufgezeigt durch die Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung anderer Personen - die Einsichtsfähigkeit des Kindes zunächst einmal widerlegbar vermutet wird. Diese vorgefundene Gesetzeslage bedeutet somit unabhängig von der vorgenannten hiesigen Einschätzung bereits ein hohes Risiko bzgl.
Mithin kann ein Geschädigter dann sowohl gegen die Eltern bzw. Da ein Geschädigter bzw.
Wird ein gerichtlicher Titel z. Urteil vor dem Zivilgericht dann erstritten, kann aus diesem durch den Geschädigten bzw. Titelgläubiger 30 Jahre lang vollstreckt werden, ehe die rechtskräftig festgestellte Forderung verjährt vgl. Mithin kann eine endgültige Vollstreckung der Forderung gegen das Kind nach den rechtlichen Möglichkeiten noch sehr lange Zeit, auch noch dann drohen, nachdem das Kind zwischenzeitlich bereits volljährig geworden ist und zu eigenem laufenden Einkommen bzw. Vermögen gekommen ist, in welches der Titelgläubiger werthaltig vollstrecken kann.
Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt laut dem Bundesgerichtshof voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand. Die etwaige Einwendung, die Einschaltung einer Anwaltskanzlei sei zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen, wird nach der Rechtsprechung des BGH tendenziell eng behandelt.
Die von der Rechtsprechung teilweise noch entwickelten Kategorien zur möglichen Beschränkung von Abmahnkosten, in concreto dass ein Ersatz der Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei einer erstmaligen Abmahnung nicht oder aber nicht vollumfänglich zuerkannt werden kann, wenn ein einfach gelagerter rechtlicher Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung vorliegt, greift in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht.
Denn es liegt hier schon kein einfacher rechtlicher Fall vor. Bereits die Betrachtung der in Rede stehenden Rechtsverletzung mit der, vgl. Hiernach kann ein Rechtsanwalt auch schon für die erste Abmahnung herangezogen werden, und die daraus entstehenden Kosten können vom betreffenden Gegner, dem deliktisch Verantwortlichen, verlangt werden. Selbiges gilt auch noch nach der Prämisse, dass eine Abmahnung, damit sie Wirksamkeit entfaltet, genau zu erkennen geben muss, welches Verhalten des deliktisch Verpflichteten der Verletzte ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorwirft, so dass der Abgemahnte den Vorwurf dann genauer tatsächlich und rechtlich überprüfen kann und die gebotenen Folgen daraus ziehen kann vgl.
Diese Anforderungen vollständig einzuhalten, wird in der vorliegenden Fallgestaltung für einen juristischen Laien angesichts der wie vor erläuterten komplexen tatsächlichen und rechtlichen Situation nur schwer möglich sein. Auch insofern erscheint es angemessen, von Beginn an einen Rechtsanwalt zur Überprüfung und möglichen Durchführung einer Abmahnung der deliktisch handelnden Person hinzu zu ziehen. Bei einem zu Grunde gelegten Gegenstandswert von 5. Selbst wenn hier indes lediglich ein recht geringer Gegenstandswert bis 1.
Darüber hinaus hat der Kindesvater im Alltag keinen hinreichenden Kontakt zu seinem Sohn, um die von dem Kind künftig fortlaufend weiter angelegten Adressbuchkontakte jeweils zeitnah zu erfahren und für kontinuierliche Absicherung zu sorgen. Die Kindesmutter zeigte sich in Bezug auf die technischen Umstände zwar verständiger. Jedoch war auch ihr die Reichweite der Verhältnisse und die verknüpfte Problematik nicht in letzter Konsequenz bewusst.
Zudem brachte sie an, dass die Angelegenheit ja vielleicht nicht so gravierend sein könne, wenn den Messenger-Dienst doch derart viele Leute - auch in ihrem privaten Umfeld - nutzten und die sich dann ja sonst alle gesetzlich fehlverhalten würden.
Mai Mirco Frähmke ist Sozialarbeiter an einer Schule mit Handyverbot. Trotzdem kennt er die Konflikte, die Schüler, Eltern und Lehrer beschäftigen. Egal ob Handy, Labtop oder IPad: Die Versuchung, einen heimlichen Blick in das die Vereinbarung geben, dass Eltern im Zweifelsfall kontrollieren dürfen.
Der Kindesmutter ist in ihrer Annahme Recht zu geben, dass sich tatsächlich all jene Nutzer ebenfalls fehlverhalten, d. Der Kindesmutter ist nicht Recht zu geben, dass die Angelegenheit aufgrund der von ihr gesehenen so zahlreichen Nutzung nicht so schlimm sein könne. Das Recht ändert sich nicht jeweils danach, ob die Mehrheit sich konform oder entgegen einer Norm verhält, sondern das Recht schreibt die einzuhaltenden Regeln vor, und die Bürger als Adressaten des Rechts haben die Normen zu befolgen, anderenfalls sie in einem Fall, wie vorliegend aufgezeigt, deliktisch handeln und damit durch andere, von ihnen in ihrem Recht verletzte Personen juristisch angreifbar sind.
Es ist nach allen Eindrücken, die das Familiengericht vorliegend gewinnen konnte, zu besorgen, dass die Kindesmutter ohne eine klare Handlungsanleitung der Gefahr wie vorgenannt nicht effektiv begegnen kann, sowie dass sie in der Sache auch nicht genügend Verständnis und persönlichen Antrieb an den Tag legt, um sich von selbst ordentlich um die Angelegenheit zu kümmern. Das Familiengericht hat nach o. Norm die Anordnungen bzw. Ziel war es, für das Kind einen rechtssicheren Schutz vor der gegebenen Gefahr zu realisieren.
Solange das Kind Alexander die App WhatsApp nutzt, besteht die Möglichkeit einer Abmahnung und die damit verknüpfte Vermögensgefahr in Bezug auf jede Person, die von dem Kind in seinem Smartphone-Adressbuch als Kontakt eingespeichert ist, und bezüglich welcher Alexander zugleich tatsächlich keine Befugnis zur laufenden Weitergabe von deren Daten an WhatsApp aufweist.
Hiernach ist es erforderlich, dass für das Kind von jedem einzelnen dieser Kontakte eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt wird, dass die betreffende permanente Weitergabe bzw. Dies setzt eine schriftlich verkörperte Erklärung nebst Unterschrift der betroffenen Personen, bzw. Die Schriftform stellt in Anbetracht der Komplexität des Falles für das Kind die beste Form dar, welche zu Gunsten des Kindes zugleich den sichersten und am längsten haltbaren Nachweis in einem möglichen späteren Streitfall bietet. Überdies wird derjenige, der eine haptisch fassbare, verkörperte schriftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnen muss, sich im selben Moment des Umstandes besonders gewahr, dass er oder sie in irgendeiner Form eine verbindliche, rechtlich bestimmte Wirkungen entfaltende Erklärung abgeben soll.
Ihr bekämt mit, wie irre schnell die Zeit am Computer verfliegt, das spürt man ja oft nicht. Und ich müsste nicht mehr dauernd angerannt kommen und meckern: Jetzt ist die eine Stunde pro Tag aber seit drei Stunden rum!
Ich raffe jetzt etwas, Palaver haben es an sich, dass sie lang dauern, mitunter Tage. Er scheint in der Schule momentan den Überblick verloren zu haben. Die dazu passenden Noten verrate ich aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen lieber nicht. Möchte aber zur Beruhigung hinzufügen: Schuld hat nicht das Tablet allein. Mutter die palaverpädagogische Contenance verlierend: Er wirft es aufs Sofa wie einen Fehdehandschuh. Ich sperre es in den Schrank. Er knallt mit der Zimmertür. Kommt wieder raus und ruft: Ich sauge jeden Artikel zum Thema Smartphonenutzung auf, die pro und die contra; ich surfe auf Ratgeberseiten des Bundesjugendministeriums herum; und ich habe nun, ach, auch Testergebnisse, Erfahrungsberichte und Bewertungen über diese neuen Zeit-Kontroll-Apps rausgegoogelt 5 Sterne von überschäumenden Eltern, 1 Stern von schäumenden Kindern: In der Hoffnung, eine Kontroll-App zu finden, die verlässlich und sinnvoll funktioniert.
Denn wir verbrachten, der kompromissbereite Kleine und ich, drei Sonntagnachmittage auf dem Sofa, um eine von den Apps zum Laufen zu bringen. Sie werden auf das Smartphone der Eltern und der Kinder geladen. Man kann mit ihnen kontrollieren, wo das Kind ist, auf welchen Seiten es surft, welche Apps es lädt und wie lange es welche benutzt.
Man kann tägliche Zeitlimits aufstellen und nächtliche Schlafenszeiten. Nach der von mir programmierten Stunde Nutzerzeit auf bestimmte Spiele-Apps - Whats-App zum Chatten nahmen wir aus, ebenso den Browser zum Googeln für Hausaufgaben und die App zum Musikhören - wurden die inkriminierten Apps einfach eliminiert!
Bis zum nächsten Tag. Nach dem ersten Schreck lernte der Mensch umgehend, damit umzugehen - und nahm sein altes Ipod zur Hand. Darauf nahm die Mutter es umgehend in die Geräte-Liste auf. Er hatte kapituliert und gemerkt: Sein Bruder hatte es überlebt. Das Iphone nahm die Kontroll-Apps einfach nicht an. Ich rufe den Geschäftsführer von Familee App an. Dominik Zinser, 27, hat wie die anderen Kontroll-App-Hersteller auch erst vor ein paar Monaten mit dem Startup angefangen. Ich frage den Chef, ob es möglich wäre, die App auszutricksen? Oder, auch das, seitens des Geräteherstellers.
Vielleicht sähe es Apple ja auch nicht so gern sieht, wenn seine Geräte kontrolliert würden? Denn, sagt auch er: Täglich bekomme ich jetzt Mails von den diversen angepeilten Kontroll-Apps: Ich klicke sie fast alle weg, harmloses Zeug. Zum Beweis eine Liste der Apps, die mein Kleiner im letzten Monat runtergeladen hat selbstverständlich habe ich sie aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen verfremdet: