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Der Vorsitzende bat um entsprechende Reservierung dieser Termine. Mit Beschluss vom Dezember hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Bochum die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und die Hauptverhandlung entsprechend den von den Verteidigern mitgeteilten Daten bestimmt auf den 1. Februar mit neun Fortsetzungsterminen, Beginn jeweils 9.
Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten hat am 1. Weitere Hauptverhandlungstage fanden bislang statt an den vorgesehenen Tagen, nämlich am März ; der für den März bestimmte Sitzungstag wurde in der Hauptverhandlung vom März aufgehoben, was nicht zu beanstanden ist. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt: Ein alternatives Konzept für die sinnvolle anderweitige Nutzung dieses Verhandlungstages war in der Kürze der Zeit nicht zu realisieren. April statt und konnte sodann wegen des Osterurlaubs einiger Verteidiger erst wieder am April fortgesetzt werden.
Insbesondere hatte auch die Verteidigerin des Beschwerdeführers bereits mit Schriftsatz vom Dezember auf ihren zweiwöchigen Osterurlaub hingewiesen; mit Schriftsatz vom Februar hat sie dann wiederum mitgeteilt, dass sie den für April geplanten Erholungsurlaub auf den Zeitraum Mai verlegt habe. Die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer hat - bis zum April - rund drei Stunden betragen.
In Absprache mit den Verteidigern wurden vier weitere Fortsetzungstermine für den Monat Mai und bereits sechs weitere Fortsetzungstermine für Juni festgelegt. Allerdings war die Strafkammer bei der Festlegung dieser Termine nicht gänzlich frei, da sie am April mit der Hauptverhandlung in einer weiteren Haftsache gegen vier Angeklagte begonnen hat mit festgelegten Fortsetzungsterminen am Die Strafkammer hat durch ihre Verfahrensweise nicht in unzulässiger Weise in das sich aus Art.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind von ihr hinreichend beachtet worden.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts erst mit Beschluss vom 5. Den Gerichten ist eine - wenn auch kurze - Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer sie die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten strengen Grundsätze u. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt.
Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer abzustellen, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.
Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Verfahren, in denen sich der Beschuldigte bzw. Es ist danach nicht nur auf die Hauptverhandlungsdauer abzustellen, sondern auch darauf, dass ausreichend Hauptverhandlungstage stattfinden. StV , , , wobei allerdings in Ausnahmefällen, wie z. Krankheit und Urlaub von Verfahrensbeteiligten, vorübergehend eine geringere Anzahl von Hauptverhandlungstagen zulässig sein kann.
In dem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob das Gesamtgefüge der bei der jeweiligen Strafkammer anhängigen Verfahren berücksichtigt ist. Der Vorrang von Haftsachen zwingt nämlich dazu, dass diese vorrangig vor Nichthaftsachen verhandelt werden. Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits unter dem September Anklage erhoben hatte, beschloss das Landgericht sodann nach einer Einarbeitung in den Prozessstoff am Dezember die Eröffnung des Hauptverfahrens und begann am 1.
Februar mit der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten. Diese Einarbeitungszeit und Prüfungsdauer sind angemessen. Das Hauptverfahren ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anklage beim Landgericht eröffnet worden, die Hauptverhandlung hat hiernach innerhalb von sechs Wochen begonnen.
Das ist, da insoweit starre Grenzen - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht bestehen, nicht zu beanstanden vgl.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom Auch im übrigen war es nach Ansicht der Kammer kaum möglich, für jeden Verhandlungstag Alternativkonzepte bereitzuhalten, falls etwa ein geladener Zeuge nicht erscheint oder die Vernehmung einzelner Zeugen wider Erwarten weniger Zeit in Anspruch nimmt. Hierbei ist auch der Verwertungsproblematik in weiteren Verfahren und Zusammenhängen Rechnung zu tragen. Diese Einarbeitungszeit und Prüfungsdauer sind angemessen. Häufig werden Verfahren durch Wahllichtbildvorlagen entschieden. Dazu verweise ich auf Burhoff VRR , bzw. April mit der Hauptverhandlung in einer weiteren Haftsache gegen vier Angeklagte begonnen hat mit festgelegten Fortsetzungsterminen am
In Untersuchungshaftfällen spielen die mit der Fluchtgefahr i. Dass das nicht zutreffend ist, wird von den OLG immer wieder betont vgl. Auf dieses Problem hat vor kurzem auch noch einmal das KG hinweisen müssen vgl. Im entschiedenen Fall wurde dem Beschuldigten eine Untreue gem. Der Beschuldigte war aufgrund eines Haftbefehls vom Der Auflage sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, war seitdem nachgekommen. Mit seiner jetzt gegen den Haftbefehl erhobenen Haft Beschwerde hatte der Beschuldigte geltend gemacht, es bestehe kein Haftgrund. Das LG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Das KG hat Fluchtgefahr i. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein könnten die Fluchtgefahr grds. Andererseits sei ein mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung als Umstand in Rechnung zu stellen, der den Fluchtanreiz erhöhe vgl. Vielmehr sei eine umfassende Abwägung aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich. Häufig werden Verfahren durch Wahllichtbildvorlagen entschieden. Die gleiche Anzahl von Lichtbildern sei bei Wahllichtbildvorlagen sachgerecht. Dabei sei es vor-zugswürdig, wenn dem Zeugen die Lichtbilder nicht gleichzeitig sondern nacheinander sequentiell vorgelegt werden BGH StV , ; vgl.
Es sei rechtlich unbedenklich, wenn die Vorlage mit Videotechnik durchgeführt werde. Unabhängig davon müssten einem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage mindestens acht Personen gezeigt bzw. Die Frage, ob die Wahllichtbildvorlage abgebrochen werden darf, hat der 4.
StRR , f. Artkämper; in dem Sinne z. Allerdings führen Fehler bei der Wahllichtbildvorlage nicht unbedingt zum Erfolg. Allerdings muss sich das Gericht dann des geringeren Beweiswertes bewusst sein. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang u. Arnoldi oder auf den v. In beiden Fällen war der landgerichtliche Eröffnungsbeschluss jeweils nur von einem Richter unterschrieben, was offenbar im Lauf des Erkenntnisverfahrens niemandem aufgefallen war.
Dieser führt aber nicht unbedingt zur Unwirksamkeit und damit zu einem Verfahrenshindernis. Mängel des Eröffnungsbeschlusses können vom Gericht des ersten Rechtszuges nach h. Burhoff, HV]; wegen der Einzelh. Das Gericht muss darüber aber ggf. Wird der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt, kann das wegen Fehlen des Beschlusses bestehende Verfahrenshindernis nicht durch die nachträgliche Erklärung des Richters, die Eröffnung des Verfahrens beschlossen zu haben, beseitigt werden zuletzt BGH StV , ; StRR , 23 m.
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte gerügt, dass die Strafkammer einen von ihr gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Entsprechendes Material könne nur mittels eines Nachstellens der Tat unter Mitwirkung der Angeklagten gewonnen werden.
Dazu seien diese nicht bereit. Der BGH hat das im Urt. Werde eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, komme dies in Betracht, wenn es nicht möglich sei, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedürfe. Umgekehrt sei ein Sachverständiger nicht schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er absehbar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag.
Die Entscheidung entspricht der h.
Gerade erst hatte sich der 5. Ausgangspunkt war ein Verfahren u. Von dem gegen sie erhobenen Vorwurf sind die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen worden. Der BGH hat diese Verweisung beanstandet.
In dem Forschungskonzept wurden deskriptive, theoretische und evaluative Gesichtspunkte berücksichtigt. Weitere Fragestellungen betrafen die Situation, in der die Schaltung einer TKÜ in Erwägung gezogen und durchgeführt wurde, sowie die Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter bei der Initiierung, Antragstellung und Anordnung. Daneben wurden Probleme, die aus der Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, aber auch aus Veränderungen der Täterstrukturen und der Anpassung von Täterverhalten resultieren, thematisiert.
Eine weitere selbständige Teilstudie widmete sich der Evaluation der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken. Dieses durch eine Änderung des Grundgesetzes vom Anlage und Durchführung der Untersuchung Telekommunikationsüberwachungsstudie Der empirische Teil der Untersuchungen besteht aus drei Abschnitten, die aufeinander aufbauen und sich gegenseitig ergänzen. Im Anschluss an diesen Untersuchungsabschnitt wurde auf Grundlage der ersten Erkenntnisse und der Auswertung der reformpolitischen Diskussion ein Fragebogen entwickelt, der im Rahmen einer schriftlichen Befragung an insgesamt rund Praktiker der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Straf- Gerichte sowie an Strafverteidiger versandt wurde.
In einem letzten Schritt wurden sodann 51 Experten aus der Praxis Kriminalbeamte, Staatsanwälte, Richter und Verteidiger im Rahmen von mündlichen Gesprächen zu Fragestellungen der TKÜ interviewt, die sich aus der rechtspolitischen Reformdiskussion, tatsächlichen Gegebenheiten bei der Überwachungsumsetzung und Erkenntnissen aus der Aktenanalyse ergaben. Damit standen Fragestellungen der Implementation und der Evaluation im Mittelpunkt. Die Relevanz der Untersuchung wird auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Ein Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Mobilfunkmarktes und den entsprechenden Kommunikationsformen einerseits und der Zunahme der Überwachungsintensität andererseits ist jedoch festzustellen.
abzuwarten d) Einführung der Ermittlungen in die Hauptverhandlung der Telefonüberwachung besteht ein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung. Wird die TKÜ in die Hauptverhandlung eingeführt, dann wird auf sie auch fast Der Einsatz der Maßnahme erfolgt – im Gegensatz zur Telefonüberwachung.
Die Annahme, dass es sich bei der TKÜ um eine leicht und bequem einzusetzende Ermittlungsmethode handelt, kann nach Auffassung der abhörenden Stellen und insbesondere der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht als Erklärungsmodell herangezogen werden: Die Stadien der Anregung, Beantragung und Anordnung wurden sehr zügig durchschritten.
In der schriftlichen Befragung sprachen sich Polizisten, Staatsanwälte und Richter dafür aus, den Richtervorbehalt unverändert beizubehalten, während die Verteidiger ihn mehrheitlich erweitert sehen wollten. Aus den Expertengesprächen erscheint interessant, dass nicht nur die Verteidiger, sondern auch einige Richter, Staatsanwälte und Polizisten die Begründungsinhalte kritisierten, den Kern der Begründungsarbeit bei der Polizei verorteten und die den Richtern vorgelegten Entscheidungsgrundlagen in Teilen als zu einseitig ausgewählt erachteten.
Allgemein machten hier Vertreter aller Berufsgruppen auf die fehlenden personellen und sachlichen Ressourcen sowie die hohe Arbeitsbelastung aufmerksam. Beschuldigte kommunizierten nicht aktiv über diese Anschlüsse. In den Anordnungen erfolgten jedoch in der Regel keinerlei Ausführungen zur Frage des Nachrichtenmittlungsverhältnisses.
In der Aktenanalyse war es nicht möglich, eine Auszählung der durch die TKÜ betroffenen Personen danach vorzunehmen, ob es sich um Beschuldigte, Kontaktpersonen, Mitnutzer, -inhaber oder unbeteiligte Gesprächspartner handelte. Aus den Befragungen ergeben sich Hinweise auf die Mängel, welche Praktiker in der enumerativen Aufzählung des Kataloges sehen. Ihr werden in der derzeitigen Ausgestaltung Heterogenität und Wertungswidersprüche im Vergleich zu anderen Katalogen vorgeworfen.
Unter den Berufsgruppen lässt sich ein signifikant unterschiedliches Antwortverhalten feststellen. Untersucht man die Erfolgsquoten dieser Verfahren differenziert nach Katalogstraftaten, so können starke Schwankungen festgestellt werden. Interessant ist hierbei insbesondere der Vergleich von klassischer Kriminalität, wie beispielsweise Mord- bzw.
Totschlagsverfahren, mit so genannter Transaktionskriminalität. Betrachtet man zusätzlich die durchschnittliche Gesamtzahl an Erfolgen pro Verfahren innerhalb der einzelnen Deliktskategorien, lassen sich zwei Tendenzen erkennen. Zum anderen zeigt sich, dass tendenziell mit zunehmender durchschnittlicher Gesamtzahl an Erfolgen auch der Anteil mittelbarer Erfolge zu-, der Anteil unmittelbarer Erfolge hingegen abnimmt.
Es wurden deshalb einige Erfolgs- bzw.