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Der Begriff des Staatstrojaners erscheint daher mehr als passend. Der Staat verhält sich also wie ein Cyberkrimineller. Das schafft, wie Ulf Buermeyer in seiner sachverständigen Stellungnahme für den Bundestag beklagt, fatale Fehlanreize, weil die Behörden damit ein erhebliches Interesse daran haben, Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen nicht an die Hersteller zu melden, sondern sie vielmehr gezielt aufrecht zu erhalten.
Das läuft dem Allgemeininteresse an möglichst sicheren informationstechnischen System zuwider und begründet eine Gefährdung der IT-Sicherheit, die sich auf allen Ebenen Staat, Unternehmen, Bürger auswirkt und insgesamt eine Gefahr gerade für sicherheitskritische Infrastrukturen begründet. Aufgabe des Staates wäre es freilich, derartige Gefahren zu vermeiden und abzuwehren. Wer die Fortsetzung der GroKo für vernünftig hält, sollte auch derartige Gesetze in seine Betrachtung einbeziehen.
Hierunter versteht der Gesetzesentwurf die strategische Fernmeldeaufklärung von Ausländerinnen und Ausländern im Ausland vom Inland aus. Es ist zunächst erkennbar, dass damit der Versuch unternommen wird, die bisherige klar rechtswidrige fragwürdige Praxis des BND zu legalisieren.
Ob dieser verfassungskonform ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Denn dem Sender und Empfänger von Daten im Internet sieht man nicht an, ob er deutscher Staatsbürger ist. Zumindest nicht zuverlässig ermittelbar ist zudem der aktuelle Aufenthaltsort des Senders und Empfängers. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben technisch überhaupt umsetzbar sind. Erstaunlich an der Regelung ist zudem, dass die Bundesregierung wie selbstverständlich davon ausgeht, dass diese Regelung das Fernmeldegeheimnis des Art. Diese Grundannahme erscheint mir aber aus zwei Gründen nicht haltbar. Dabei wird bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den jeweiligen Kommunikationsteilnehmern und ein — den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender — Gebietskontakt hergestellt.
Die Überwachung und Aufzeichnung internationaler nicht leitungsgebundener Telekommunikationen durch den Bundesnachrichtendienst greift in das Fernmeldegeheimnis ein. Das Bundesverfassungsgericht hat also bereits entschieden, dass Art. Warum sich die Gesetzesbegründung mit dieser Entscheidung nicht auseinandersetzt, bleibt unklar. Die gesetzliche Neuregelung wird also zwangsläufig zu Eingriffen in Art. Das Gericht hat u. Erforderlich ist, dass die Sichtung und Kontrolle im Wesentlichen von externen, nicht mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen wahrgenommen wird.
Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsverantwortung muss demnach in den Händen von Personen liegen, die gegenüber dem BKA unabhängig sind. Allgemein beanstandet das Gericht, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger nicht tragfähig ausgestaltet ist und die Regelungen zur Gewährleistung von Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle nicht vollständig den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Auch die Regelungen zur Datenlöschung sind vom Gericht beanstandet worden.
Als nicht verfassungskonform betrachtet das Gericht auch die sehr kurze Frist für die Aufbewahrung der vom Bundeskriminalamt zu erstellenden Löschungsprotokolle, weil dadurch eine spätere Kontrolle nicht hinreichend gewährleistet wird. Das Gericht rügt hier zusätzlich, dass es bei allen Übermittlungsbefugnissen an einer hinreichenden Gewährleistung einer effektiven Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte fehlt. Die Übermittlung von Daten an das Ausland setzt eine Begrenzung auf hinreichend gewichtige Zwecke, für die die Daten übermittelt und genutzt werden dürfen, sowie die Vergewisserung über einen menschenrechtlich und datenschutzrechtlich vertretbaren Umgang mit diesen Daten im Empfängerland voraus.
Im Übrigen bedarf es auch hier der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle. Das Gericht beanstandet, dass die Ermittlungszwecke zu weit gefasst sind. Das BVerfG hat damit zum wiederholten Male Überwachungsregelungen, die bereits bei ihrem Inkrafttreten umstritten waren, kassiert. Der Bundestag ist in diesem Bereich offenbar kaum mehr in der Lage, verfassungskonforme Gesetze zu schaffen. Dies liegt auch teilweise daran, dass der Gesetzgeber bekannte verfassungsrechtliche Grenzen bewusst ausreizt oder gar überschreitet. Steter Tropfen hölt auch hier den Stein, den jedes Mal bleiben auch immer einige fragwürdige Regelungen bestehen und bei den anderen hat man dann zumindest die Grenzen des Verfassungsgericht wieder einmal ausgelotet und kann dann bei der Neufassung exakt an diese Grenze gehen.
Es bleibt dabei, dass diejenigen Gesetze und Befugnisse, die eine Überwachung des Bürgers ermöglichen, in den letzten 20 Jahren ganz erheblich ausgeweitet wurden, was durch das Bundesverfassungsgericht zwar immer wieder, aber eben auch nur zum Teil beanstandet wird.
Aufgrund der gestiegenen technischen Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der TK-Überwachung, wird der Bürger immer gläserner. In einer ersten veröffentlichten Entscheidung Beschluss vom Darüber, ob das ein Indiz dafür ist, dass das Gericht die Neuregelung durchwinken wird, kann man allenfalls spekulieren. Die Entscheidung könnte aber auch damit zusammenhängen, dass die Provider erst ab dem Das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten — Neusprech für Vorratsdatenspeicherung — ist am Es tritt am Tag nach seiner Verkündung, also heute, in Kraft.
Meine mittlerweile über hundert Blogbeiträge zum Thema Vorratsdatenspeicherung können sie hier nachlesen. Es werden noch einige hinzukommen, denn die ersten Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung werden aller Voraussicht nach sehr bald erhoben sein.
Der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof hatte auf Antrag des Generalbundesanwalts einen Internetserviceprovider verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufrufen.
Dazu soll der Provider in einem ersten Schritt diejenigen Anfragen an die von ihm betriebenen DNS-Server, die sich auf die Hauptseite beziehen, auf einen speziell eingerichteten Proxy-Server umleiten; in einem zweiten Schritt sollte der Provider die umgeleiteten Daten auf die weiteren Merkmale — Sub-URL sowie Browserversion — untersuchen.
Diese Aufgabenverteilung ist absolut. Hierdurch wird den Anbietern lediglich aufgegeben, den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf die Kommunikation zu gewähren vgl. Diese liegt beim Aufruf einer Internetseite durch einen Nutzer im Verbindungsaufbau zwischen dessen dynamischer IP-Adresse zu der im Ausland belegenen Internetseite, wobei in Deutschland vgl.
Da die Übersetzung schon allein anhand des Namens der Hauptseite möglich ist, kommt es — was auch der Generalbundesanwalt nicht in Abrede stellt — für die Aufgabenerledigung durch die Beschwerdeführerin auf die letztlich vom Nutzer angesteuerte Sub-URL ebenso wenig an wie auf die von diesem genutzte Browserversion. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass es für die Schwere eines Grundrechtseingriffs keinen Unterschied macht, ob dieser durch die Ermittlungsbehörden selbst oder in deren Auftrag durchgeführt wird.
Der Provider kann nur dazu verpflichtet werden, den Ermittlungsbehörden eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt wird. Das muss aus Sicht des überwachten Nutzers kein Vorteil sein, denn auf diese Art und Weise erhält die Staatsanwaltschaft wesentlich mehr Daten als im Falle einer vorherigen Filterung durch den Provider.
Die gestern von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgestellten Leitlinien zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung sind im Vergleich zu dem Gesetz, das es in Deutschland bereits gab, natürlich deutlich abgemildert. Ob die geplante Neuregelung die Grenzen beachtet, die die Gerichte gezogen haben, wird sich erst beurteilen lassen, wenn der Gesetzesentwurf vorliegt. Ich bin allerdings nach wie vor der Meinung, dass die Vorgaben des EuGH nur schwer umsetzbar sein werden.
Wir werden in den nächsten Wochen und Monaten mit Sicherheit auch noch eine Diskussion darüber erleben, wie die vom BMJ jetzt gezogenen Grenzen, insbesondere was die Speicherdauer und die Katalogstraftaten angeht, noch ausgeweitet werden können. Meine Haltung war immer die, dass es eine staatlich verordnete anlasslose — und genau das Fehlen eines Anlasses ist der zentrale Punkt — Speicherung von TK-Verbindungs- und Standortdaten in einem Rechtsstaat nicht geben darf.
Inwieweit diese Quellen-TKÜ durch die Gesetze zur Telekommunikationsüberwachung rechtlich legitimiert ist oder einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt, ist umstritten. Durch die zunehmende Verbreitung verschlüsselter Kommunikation wird die Überwachung der Telekommunikation zunehmend erschwert. Vom Weltraum zurück auf die Erde? Unter welchen Bedingungen dies geschehen darf und ob nur die Verbindungsdaten oder auch die Inhalte überwacht werden dürfen, ist in Gesetzen und teilweise internationalen Richtlinien geregelt. Warum sich die Gesetzesbegründung mit dieser Entscheidung nicht auseinandersetzt, bleibt unklar.
Es geht hier um nichts weniger als die gesellschaftliche und rechtspolitische Diskussion darüber, welchen Staat und welche Gesellschaft wir Bürger eigentlich wollen. Und diese Diskussion darf nicht von falschen und heuchlerischen Thesen zur angeblichen Notwendigkeit und Unverzichtbarkeit einer Vorratsdatenspeicherung dominiert werden.
Man muss den Befürwortern einer Vorratsdatenspeicherung zwei Dinge sagen: Euere Argumente zur Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung sind falsch. Worum geht es hierbei genau? Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu bezeichnen.
Die Bereitstellung ist für eine kommerzielle Nutzung eines solchen Netzes verpflichtend, um eine Lizenz der Bundesnetzagentur zu erhalten und den Betrieb aufrechtzuerhalten. Durch die zunehmende Verbreitung verschlüsselter Kommunikation wird die Überwachung der Telekommunikation zunehmend erschwert. Dabei wird auf dem Computer, mit der die zu überwachende Kommunikation getätigt wird, ein Programm installiert, welches die Kommunikation vor der Verschlüsselung mitschneidet und an die Ermittlungsbehörde übermittelt.
Die technische Umsetzung ähnelt dabei derjenigen des Bundestrojaners , allerdings wird — laut Mitteilung der Bundesregierung — nur die Kommunikation überwacht und keine weiteren Daten erhoben. Inwieweit diese Quellen-TKÜ durch die Gesetze zur Telekommunikationsüberwachung rechtlich legitimiert ist oder einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt, ist umstritten. Das untersuchte Programm ermöglichte nebenher ein Nachladen von beliebigen Programmen aus dem Internet, das Erstellen von Bildschirmfotos und enthielt ein Modul welches einen Mitschnitt der Tastaturanschläge ermöglicht.
Des Weiteren können durch den Trojaner auch einfache Daten, wie z. Bilder, auf den Computer aufgespielt werden, also auch etwaige gefälschte Beweise oder sonstiges kompromittierendes Material. Neben den verfassungsrechtlich bedenklichen Zusatzfunktionen kritisierte der CCC die Sicherheitsfunktionen des Trojaners. Verschlüsselt wurde lediglich der Upload der zu exfiltrierenden Daten, wobei in allen Fällen derselbe Schlüssel verwendet wurde. Die Steuerung des Trojaners erfolgte unverschlüsselt und ohne Authentifizierung, so dass eine Sicherheitslücke auf den Computern der Betroffenen geöffnet wurde.
April nahm beim Bundeskriminalamt ein Aufbaustab seine Arbeit auf, der sich zum Ziel gesetzt hat, die zersplitterte Telekommunikationsüberwachungs-Landschaft der 38 Sicherheitsbehörden und den ca. Diese neue Organisationsstruktur ermöglicht den Wissensträgern der Bundesbehörden künftig räumlich und organisatorisch eng zusammenzuarbeiten.
An der Realisierung und dem Einsatz der Telekommunikationsüberwachung wird vielfach Kritik geübt. Unzweifelhaft ist Telekommunikationsüberwachung ein Eingriff in Grundrechte. Ein solcher Eingriff ist nur zur Strafverfolgung schwerster Delikte oder zur Verhinderung von beispielsweise terroristischen Anschlägen zulässig.
Möglicher Missbrauch muss verhindert werden, kommt jedoch sowohl in Diktaturen als auch in demokratischen Ländern vor. Staatliche Telekommunikationsüberwachung wurde in den er ein Mittel der staatlichen Strafverfolgung. So konnte damals Roy Olmstead aufgrund einer Telefonüberwachung überführt und verurteilt werden. Im Zweiten Weltkrieg verwendeten die Kriegsparteien Abhörgeräte zur Telefonüberwachung intensiv durch ihre Geheimdienste. Gleiches geschah durch die Geheimdienste während des " Kalten Krieges "; insbesondere ausländische Botschaften wurden durch Wanzen abgehört. Höhepunkt dabei waren dann die Globale Überwachungs- und Spionageaffäre von , die Edward Snowden aufdeckte, sowie weitere Veröffentlichungen von WikiLeaks ab , bei denen der Einsatz von Abhörgeräten durch Geheimdienste dokumentiert und veröffentlicht wurden.
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